Die frühere Führungsriege der Deutschen Bank muss wegen der Pleite des Medienkonzerns Kirch keine Strafverfolgung mehr befürchten: Der BGH bestätigte die Freisprüche der Ex-Chefs Breuer, Ackermann und Fitschen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche der früheren Deutsche-Bank-Chefs Rolf Breuer, Josef Ackermann und Jürgen Fitschen vom Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs bestätigt. Den früheren Top-Managern war vorgeworfen worden, sich in einem Zivilprozess um die Pleite des Medienkonzerns Kirch abgesprochen und unwahre Angaben gemacht zu haben. Das Urteil des Landgerichts München weise keine Widersprüche, Lücken oder falsche Begründungen auf, entschied nun der BGH und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
In dem Revisionsverfahren ging es um Betrugsvorwürfe. Die Staatsanwaltschaft hatte die Top-Manager beschuldigt, in einem Zivilprozess um Schadenersatz falsch ausgesagt zu haben, um die Deutsche Bank vor hohen Zahlungen zu bewahren. Das Landgericht München hatte sich davon 2016 aber nicht überzeugen können.
Langjähriger Rechtsstreit
Auslöser für den sich über Jahre hinziehenden Rechtsstreit um die Kirch-Pleite war der Vorwurf des inzwischen verstorbenen Medienmoguls Leo Kirch, der frühere Deutsche-Bank-Chef Breuer habe im Jahr 2002 mit einem Interview gezielt seine Pleite verursacht, um der Deutschen Bank Vorteile zu sichern. Breuer hatte kurz zuvor im Fernsehen in Zweifel gezogen, dass noch jemand Kirch Geld geben werde. Der Medienkonzern forderte mehr als zwei Milliarden Euro Schadenersatz, die Bank zahlte schließlich außergerichtlich 925 Millionen Euro.
Die Staatsanwaltschaft hatte den drei Angeklagten vorgeworfen, das Gericht angelogen zu haben, um zu vertuschen, dass Breuer Kirchs Kreditwürdigkeit mutmaßlich absichtlich erschüttern wollte. Sie hatte für Breuer und Ackermann Haftstrafen gefordert, für Fitschen eine Bewährungsstrafe. Die Deutsche Bank sollte eine Geldbuße zahlen.
In München waren damals noch zwei weitere Ex-Top-Manager des Geldhauses angeklagt. Ihre Freisprüche waren bereits rechtskräftig.
Az. 1 StR 219/17
2019-10-31 10:07:00Z
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